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Sperrfrist gem § 11 AlVG – enges Verständnis des Tatbestands der freiwilligen Auflösung durch den Arbeitnehmer

ArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2025/76DRdA-infas 2025, 180 Heft 3 v. 1.5.2025

BVwG 10.1.2025, W121 2286648-1

§ 11 AlVG

Der Beschwerdeführer meldete sich nach Ende seines vollversicherten Dienstverhältnisses beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos. Das AMS sprach mit Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 28 Tagen gem § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhält, da er das letzte Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst habe und auch keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen würden.

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