BVwG 10.1.2025, W121 2286648-1
§ 11 AlVG
Der Beschwerdeführer meldete sich nach Ende seines vollversicherten Dienstverhältnisses beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos. Das AMS sprach mit Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 28 Tagen gem § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhält, da er das letzte Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst habe und auch keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen würden.

