OGH 22.1.2025, 9 ObA 13/24p
§ 20c, § 24 Abs 9 VBG 1948
Die Kl war ab 7.4.2014 als Vertragsbedienstete bei der Bekl beschäftigt. Sie war ab 16.11.2021 durchgehend wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Mit Schreiben vom 5.8.2022 teilte ihr die Bekl mit, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 15.11.2022 enden werde, wenn sie bis dahin weiterhin krank sei, da die Krankheit dann ein Jahr andauere.

