OGH 19.11.2024, 10 ObS 74/24s
§§ 125, 143a ASVG
Der Kl war zuletzt vom 19.7.2021 bis 3.4.2022 als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 22.11.2021 befand er sich im Krankenstand und erhielt volle Entgeltfortzahlung bis zum 6.1.2022. Ab 7.1.2022 bezog der Kl noch die halbe Entgeltfortzahlung bzw Krankengeld. Anlässlich des Endes des Dienstverhältnisses mit 3.4.2022 erhielt der Kl eine Urlaubsersatzleistung für 11 Arbeitstage, was einem (fiktiven) Zeitraum von 4. bis 18.4.2022 entsprach. Ab 1.7.2022 hatte der Kl Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der KV.

