OGH 19.11.2024, 10 ObS 62/24a
§§ 99, 305 ASVG
Die Frage der beruflichen Rehabilitierbarkeit betrifft einen für die Entziehung der Invaliditätspension nach § 99 Abs 1 ASVG relevanten Umstand, der aufgrund der unberechtigten Weigerung des Kl, sich am Berufsfindungsverfahren zu beteiligen, nicht beurteilt werden kann. Die Weigerung, sich der für das Verfahren nach § 99 Abs 1 ASVG notwendigen Beobachtung zu unterziehen, stellt demgemäß einen Grund für die Entziehung nach § 99 Abs 2 ASVG dar.

