OGH 8.10.2024, 10 ObS 25/24k
§§ 143a iVm 125 ASVG
Der nach § 125 Abs 1 Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gem § 44 Abs 2 ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt-(fort-)zahlung bestand.

