OGH 13.8.2024, 10 ObS 68/24h
§§ 99, 296 Abs 3, 368 Abs 2 ASVG
Kann der Versicherungsträger bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage einen Bescheid über die Neufeststellung der Ausgleichszulage nicht erlassen, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so ist er in analoger Anwendung der §§ 99, 296 Abs 3 ASVG zur Entziehung des Ausgleichszulagenanspruchs berechtigt. Diesfalls ist er aber gleichzeitig verpflichtet, die Ausgleichszulage – mangels anderer vorhandener Informationen in der Regel in Höhe der zuletzt gebührenden Leistung – zu bevorschussen.

