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Verpflichtung zur Vorschussleistung bei "vorläufiger Einstellung" der Ausgleichszulage

EntscheidungenSozialrechtFabian GamperDRdA-infas 2025/26DRdA-infas 2025, 39 Heft 1 v. 1.1.2025

OGH 13.8.2024, 10 ObS 68/24h

§§ 99, 296 Abs 3, 368 Abs 2 ASVG

Kann der Versicherungsträger bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage einen Bescheid über die Neufeststellung der Ausgleichszulage nicht erlassen, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so ist er in analoger Anwendung der §§ 99, 296 Abs 3 ASVG zur Entziehung des Ausgleichszulagenanspruchs berechtigt. Diesfalls ist er aber gleichzeitig verpflichtet, die Ausgleichszulage – mangels anderer vorhandener Informationen in der Regel in Höhe der zuletzt gebührenden Leistung – zu bevorschussen.

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