VwGH 28.8.2024, Ra 2024/08/0080
§ 25 Abs 1, § 50 Abs 1 AlVG
Der Revisionswerber hat am 1.8.2023 eine geringfügige Beschäftigung bei der M. GmbH und am 11.9. 2023 eine weitere geringfügige Beschäftigung "bei der Bildungsdirektion Oberösterreich" (als Lehrer) aufgenommen. Im Rahmen dieser Dienstverhältnisse hat der Revisionswerber im September 2023 insgesamt ein Bruttogehalt von € 551,59, im Oktober 2023 von € 527,40 und im November 2023 von € 527,40 erhalten. Damit ist jeweils die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 500,91 überschritten worden. Dies sei gem § 12 Abs 6 lit a AlVG der Zuerkennung von Arbeitslosengeld entgegengestanden, sodass es zu widerrufen gewesen sei.

