VwGH 23.7.2024, Ro 2023/08/0008
§ 2 Abs1 Z4 GSVG
Der Mitbeteiligte war von 1.5.2017 bis 15.4.2020 als Personalvermittler selbständig erwerbstätig. In diesem Zeitraum war er nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Am 17.4.2020 gab der Mitbeteiligte eine Versicherungserklärung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ab, worin er angegeben hatte, dass er in diesem Jahr bis 15.4.2020 selbstständig als Personalvermittler tätig gewesen sei und seine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 voraussichtlich die Versicherungsgrenze überschreiten würden. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) stellte mit Bescheid vom 22.6.2022 fest, dass der Mitbeteiligte von 1.1.2019 bis 15.4.2020 nicht der Pflichtversicherung in der KV und PV nach dem GSVG unterlegen sei.

