VwGH 5.6.2024, Ra 2023/08/0078
§§ 2 Abs 1 Z 4, 7 Abs 4 Z 1 und Z 2 GSVG
Der Mitbeteiligte veräußerte 2018 seine Steuerberatungskanzlei und verteilte den Veräußerungsgewinn steuerlich gleichmäßig auf drei Jahre. Er war bis Ende 2019 weiterhin Inhaber einer Berechtigung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters.

