OGH 26.6.2024, 9 ObA 47/24p
§ 5 EFZG
Der Kl war vom 18.10.2021 bis 3.4.2023 als Hausbetreuer bei der Bekl beschäftigt. Aufgrund eines Sturzes am 1.6.2022 war der Kl aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten und Hecken zu schneiden. Die Bekl reagierte darauf, indem sie ihm für schwere Arbeiten eine personelle Unterstützung gewährte und nicht mehr zum Heckenschneiden einteilte. Die übrigen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten konnte der Kl unverändert ausüben. Das Arbeitsverhältnis der Streitteile endete einvernehmlich. Der Kl begab sich unmittelbar danach zum Hausarzt, erwirkte eine Krankschreibung ab demselben Tag und befand sich anschließend über die Maximaldauer der Entgeltfortzahlung hinaus durchgehend im Krankenstand.

