OGH 23.7.2024, 9 ObA 54/24t
§§ 2, 5 EFZG
Der Kl war bei der Bekl von 6.3.2019 bis 28.2.2023 als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung mit 28.2.2023. Die einvernehmliche Auflösung erfolgte während eines Krankenstands des Kl, der von 17.1. bis 14.5.2023 dauerte. Die Bekl zahlte dem Kl das Entgelt bis einschließlich 5.3.2023 fort.

