OGH 26.8.2024, 8 ObA 30/24f
§ 870 ABGB, § 27 Z 1 letzter Fall AngG
Die Kl war bei der Bekl als Kindergartenpädagogin und Leiterin einer Kindertagesstätte angestellt. Nachdem bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft Beschwerden über das Verhalten der Kl gegenüber den Kindern eingegangen waren, konfrontierte die Bekl die Kl mit diesen Vorwürfen. Sie teilte der Kl mit, dass sie das Dienstverhältnis jedenfalls auflösen wolle und dass ein Entlassungsgrund vorliegen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass die Anschuldigungen wahr seien. Die Kl stimmte daraufhin einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu, klagte aber in der Folge auf Aufhebung der einvernehmlichen Auflösung und Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses.

