OGH 14.5.2024, 10 ObS 30/24w
§ 143a Abs 3 und 4 ASVG
Mit gerichtlichem Vergleich vom 1.2.2023 wurde festgestellt, dass beim Kl ab 1.6.2021 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Pensionsversicherungsanstalt teilte dem Kl daraufhin mit Schreiben vom 1.3.2023 mit, dass für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Der Kl übte bis zu seiner Karenzierung ab 1.4.2023 seine Erwerbstätigkeit unverändert aus und bezog dafür volles Arbeitsentgelt.

