VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016
§ 47 AlVG
Der Beschwerdeführer beantragte am 2.9.2022 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Mittels Zuerkennungsmitteilung vom 12.9.2022 informierte ihn das Arbeitsmarktservice (AMS) über den Leistungsanspruch. Vom 13.9. bis 13.11.2022 ruhte der Arbeitslosengeldanspruch wegen eines Auslandsaufenthaltes. Nach der Wiedermeldung am 14.11.2022 erhielt der Beschwerdeführer am selben Tag erneut eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. Die Bemessungsgrundlage, der Tagsatz und die Zahl der Familienzuschläge waren unverändert zur Mitteilung vom 12.9.2022. Am 8.2.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über den Leistungsanspruch ab dem 3.9.2022, weil er mit der Leistungshöhe nicht einverstanden war. Das AMS wies den Antrag mit Bescheid vom 8.2.2023 wegen entschiedener Sache gem § 47 Abs 1 AlVG zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über die Mitteilung vom 12.9.2022 nur binnen drei Monaten nach dessen Zustellung möglich gewesen sei. Die Antragstellung mit 8.2.2023 wäre nicht binnen dieser Frist erfolgt.

