VwGH 14.5.2024, Ra 2024/08/0027
§§ 24, 47 AlVG
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 2.2.2019 Arbeitslosengeld und seit dem 2.11.2019 Notstandshilfe. Das Arbeitsmarktservice (AMS) informierte den Beschwerdeführer mit einer ersten Leistungsmitteilung vom 29.1.2019 über seinen Arbeitslosengeldanspruch. Es ergingen weitere Mitteilungen über seinen Leistungsanspruch, die letzte vom 24.10.2022 betreffend seinen Notstandshilfeanspruch ab 29.10. 2022. Mit Schreiben vom 6.2.2023 ersuchte der Beschwerdeführer das AMS um "nachvollziehbare Berechnung" seines Arbeitslosengeld- und Notstandshilfetagsatzes. Darauf reagierte das AMS mit einem Schreiben vom 7.2.2023, in dem es die aus seiner Sicht maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage samt Berechnungsblatt darlegte. Mit Eingabe vom 22.2. 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides für seinen Leistungsanspruch Arbeitslosengeld und Leistungsanspruch Notstandshilfe. Das AMS deutete diese als Antrag auf Ausstellung eines Bescheides für die Bemessung der Notstandshilfe ab 29.10.2022. Diesen Antrag wies das AMS mit Bescheid gem § 47 Abs 1 AlVG iVm § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurück. Die in § 47 Abs 1 AlVG genannte dreimonatige Frist für die Beantragung eines Bescheids über die zuerkannte Höhe der Notstandshilfe sei bereits abgelaufen.

