VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019
§§ 17, 46 AlVG
Die Beschwerdeführerin erhielt, nachdem sie sich arbeitslos gemeldet hatte, am 2.4.2020 per Post vom Arbeitsmarktservice (AMS) ein Formular für den Antrag auf Arbeitslosengeld. Ein Begleitschreiben dazu enthielt Hinweise auf die damals herrschende Situation und Kontaktbeschränkungen auf Grund der Covid-19-Pandemie und, bezugnehmend darauf, ua die folgende Anmerkung: "Wir bitten Sie daher ausdrücklich, nicht persönlich beim AMS vorzusprechen! Alle Ihre Anliegen können von uns auch über Ihr eAMS-Konto, per E-Mail, telefonisch oder per Post erledigt werden. Sobald wir Ihren Antrag erhalten haben, schicken wir Ihnen einen Termin für eine persönliche Beratung zu. Dieser Termin ist verbindlich und pünktlich einzuhalten und findet frühestens Ende April/Anfang Mai 2020 statt."

