OGH 16.5.2024, 9 ObA 23/24h
§ 936 ABGB
Der Bekl war zunächst bei der Kl bis 15.12.2019 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag des Bekl war ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbart. Im Zuge der einvernehmlichen Auflösung wurde dem Bekl eine Wiedereinstellung zum 7.1.2019 zugesagt, die der Bekl auch in Anspruch nahm. Der Bekl war erneut für die Kl bis zum 30.9.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mittels einvernehmlicher Auflösung.

