1. Ausgangspunkt
§ 9 AÜG ordnet an, dass die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, verboten ist. Trotz der eindeutig scheinenden Formulierung des Gesetzgebers gibt es Stimmen in der Literatur, die eine einschränkende Auslegung des klaren Gesetzeswortlauts begründen wollen.1) Sie argumentieren, dass das Verbot grundsätzlich nur jene AN betreffe, die nach Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen im Beschäftigerbetrieb überlassen werden sollen. Umgekehrt wird in den zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) erschienenen Kommentaren seit Jahrzehnten einhellig die Auffassung vertreten,2) dass der klare Gesetzeswortlaut einen Abzug auch jener AN verlange, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahmen überlassen wurden.