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Der Abzug von Leiharbeitskräften aus bestreikten Betrieben

Aktuelle SozialpolitikLudwig DvořákDRdA-infas 2024, 279 Heft 4 v. 1.7.2024

1. Ausgangspunkt

§ 9 AÜG ordnet an, dass die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, verboten ist. Trotz der eindeutig scheinenden Formulierung des Gesetzgebers gibt es Stimmen in der Literatur, die eine einschränkende Auslegung des klaren Gesetzeswortlauts begründen wollen.1)1)Karl, Auswirkungen eines Arbeitskampfes auf die laufende Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte, ASoK 2003, 282; Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung4 (2021) 74; Bruckmüller/Trstena, Warum auch überlassene Arbeitskräfte streiken dürfen, ecolex 2024, 161. Sie argumentieren, dass das Verbot grundsätzlich nur jene AN betreffe, die nach Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen im Beschäftigerbetrieb überlassen werden sollen. Umgekehrt wird in den zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) erschienenen Kommentaren seit Jahrzehnten einhellig die Auffassung vertreten,2)2)B. Schwarz in Sacherer/B. Schwarz (Hrsg), AÜG2 (2006) 180 f; Geppert, AÜG (1989) 110; Schindler in Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm3 § 9 AÜG Rz 2 mwN; Schrattbauer in Schrattbauer (Hrsg), AÜG – Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 9 Rz 8 ff. dass der klare Gesetzeswortlaut einen Abzug auch jener AN verlange, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahmen überlassen wurden.

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