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Firmenpension für beendete Tätigkeit nicht in GSVG-Beitragsgrundlage einzubeziehen

EntscheidungenSozialrechtAlexander PaszDRdA-infas 2024/120DRdA-infas 2024, 262 Heft 4 v. 1.7.2024

VwGH 31.1.2024, Ra 2023/08/0027

§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG

Der Revisionswerber war von Juni 1993 bis Frühjahr 2006 alleiniger Geschäftsführer der F S. GmbH. Mit Mai 2005 wurde die F S. GmbH in S. Immobilien GmbH umbenannt; der Revisionswerber hatte an dieser GmbH von 1993 bis 2000 einen 25 %-igen Anteil, ab 18.5.2000 war er Alleingesellschafter, seit 1.5.2011 auch alleiniger Geschäftsführer. Nach Gründung einer neuen Farben S. GmbH wurde zwischen dieser und der S. Immobilien GmbH mit Einbringungsvertrag vom 26.7.2005 die Einbringung des Betriebs des Handels mit Farben und Bauzubehör durch die S. Immobilien GmbH in die Farben S. GmbH vereinbart. Die Pensionszusage an den Revisionswerber für seine bis 2005 ausgeübte Tätigkeit der Führung eines Großhandelsunternehmens für Farben und Bauzubehör verblieb bei der S. Immobilien GmbH. Die Firmenpension wurde vom Revisionswerber seit März 2006 bezogen.

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