OGH 16.4.2024, 10 ObS 21/24x
§§ 133, 135 ASVG
Nach der stRsp besteht ein weitgehender Gleichklang zwischen dem Umfang des sozialversicherungsrechtlichen Krankenbehandlungsanspruchs und den berufsrechtlichen Vorgaben des ÄrzteG. Der Gesetzgeber des ASVG ging davon aus, dass ausschließlich in zulässiger Weise erbrachte Leistungen von der KV abzugelten sind. Nicht nur Berufspflichtverletzungen, welche die ärztliche Berufsausübung selbst in Frage stellen, sondern auch solche, die diese im konkreten Fall von vornherein unzulässig machen, stehen einer Kostenerstattung entgegen.