VwGH 4.3.2024, Ra 2024/08/0022
§ 15 ASVG, Anlage 9 zum ASVG
Der Revisionswerber hat selbst keine körperliche Arbeit verrichtet. Sein Büro war im Verwaltungsgebäude von Steinbrüchen. Er war vor allem mit Leitungs- und Planungsaufgaben betraut. Bei den Steinbrüchen in M und R handelte es sich um Tagbaubetriebe ohne Gebirgslage. Sie entsprachen nicht den klimatischen Bedingungen, wie sie in Gebirgen vorherrschen. Der Revisionswerber musste als technischer Angestellter die Arbeitsbereiche der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten befassten Arbeiter zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig befahren. Dies durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche. Diese Befahrungen haben maximal die Hälfte seiner Arbeitszeit ausgemacht. Die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats war der Revisionswerber nicht mit Befahrungen in den Arbeitsbereichen seiner Mitarbeiter befasst.