OGH 24.4.2024, 9 ObA 20/24t
§ 27 AngG
Der Kl benutzte vorschriftswidrig die Betriebsein- und -abfahrt und die Betriebsumkehren der Bekl und verstieß mehrfach gegen deren interne Richtlinien und widersetzte sich Anweisungen seiner Vorgesetzten. Aufgrund der Reaktion des Kl, der auf die von seinem Vorgesetzten (wiederholt) aufgezeigte Gefährlichkeit seines Verhaltens mit den Worten "dann müsst‘s mich halt anzeigen" antwortete, und weil er im Zuge der von der Geschäftsführerin ausgesprochenen Verwarnung trotz Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" weiterhin kein Unrechtsbewusstsein und keine Einsicht zeigte, wurde er wegen Vertrauensunwürdigkeit fristlos entlassen. In einem Gespräch am 21.4. 2023 wurde der Kl von der Geschäftsführerin verwarnt und arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Dennoch zeigte er keine Einsicht und keine Reue. Im weiteren Gesprächsverlauf trat überdies zu Tage, dass der Kl auch seine Führungskräfte nicht akzeptierte und deren Weisungen und Vorgaben nicht befolgte.

