VwGH 30.1.2024, Ra 2022/08/0016
§ 46 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) vereinbarte mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vom 12.3.2021, dass sie, wenn ihr Leistungsbezug – etwa wegen einer Erkrankung – für weniger als 62 Tage unterbrochen wird, für eine Weitergewährung der Leistung zur persönlichen Wiedermeldung verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin meldete sich mit 18.3.2021 krank. Das AMS teilte ihr mit Schreiben vom 23.3.2021 mit, dass ihr Leistungsbezug ab dem Beginn des Krankengeldbezuges eingestellt werde und dass eine weitere Anweisung des Anspruches aus der AlV nach Ende des Krankengeldbezuges erst ab dem Zeitpunkt erfolgen könne, ab dem sie dies persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS beantrage. Am 12.4.2021 endete der Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin. Sie warf am 16.4.2021 in den am Eingang zu den Räumlichkeiten der regionalen Geschäftsstelle des AMS befindlichen Briefkasten eine Krankenstandsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse ein, mit der bestätigt wurde, dass sie von 15.3. bis 12.4.2021 arbeitsunfähig war. Erst am 29.4.2021 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vor. Das AMS sprach mit Bescheid vom 29.4.2021 aus, dass ihr ab 29.4.2021 die Notstandshilfe gebühre.