OGH 11.1.2024, 8 ObA 1/24s
§ 18 Abs 6 HbG
Der Kl befindet sich seit Juli 2023 in Altersteilzeit und ist Eigentümer eines zweistöckigen Hauses bestehend aus fünf Wohneinheiten. Dieser beabsichtigt ernsthaft und unbedingt den seit 1981 von der Bekl geführten Hausbesorgerposten aufzulassen und in weiterer Folge alle anfallenden Hausbesorgertätigkeiten, wie zB Gehsteigreinigung, Haustorsperre, Kehren, Aufwaschen, Wartung von Licht und Feuerlöscher selbst zu verrichten. Die Lebensgefährtin des Kl und seine Mutter, die beide im Haus wohnen, eine Mieterin im Haus sowie der seit Herbst 2023 ebenfalls in Altersteilzeit befindliche, andernorts wohnende Bruder des Kl sind bereit, im Falle der Verhinderung für diesen kurzfristig auch für den Winterdienst unentgeltlich einzuspringen. Der Kl möchte den Hausbesorgerposten auflassen, weil er subjektiv mit der Leistung und Qualität der Hausbesorgertätigkeiten der Bekl und/oder deren Vertreter seit zumindest dem Jahr 2016 nicht mehr zufrieden ist. Zudem möchte er die Betriebskosten einsparen und die der Bekl zur Nutzung übergebene Hausbesorgerwohnung sowie eine daneben liegende freistehende Wohnung sanieren und zusammenlegen, um sich dadurch eine weitere Einnahmequelle durch Vermietung einer höherwertigeren Wohnung zu schaffen.