Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist kein gesetzliches Ausschlusskriterium für das Vorliegen der sozialversicherungsrechtlichen Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei laufender Schul- oder Berufsausbildung. Demnach ist auch ein Anspruch auf Waisenpension neben dem Bezug eines laufenden Erwerbseinkommens möglich – solange nicht aus dem Ausbildungsverhältnis heraus ein entsprechend hohes Einkommen bezogen wird. Kritisch wird eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Rsp jedoch auch bei der Prüfung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Schul- oder Berufsausbildung. Gerade jenen Waisen, die neben der Ausbildung durch Überspannung ihrer Arbeitskraft eine Beschäftigung mit 20 Wochenstunden oder mehr ausüben, wird diese Erwerbstätigkeit für den weiteren Bezug der Waisenpension eventuell zum Verhängnis – trotz ausreichenden Studienerfolgs.