OGH 21.11.2023, 10 ObS 110/23h
§ 5 Abs 2 und 3 APG
Der Zweck des § 5 Abs 3 APG steht einer Auslegung entgegen, wonach der Abschlag nach § 5 Abs 2 APG auch für den Teil der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift beizubehalten ist, dem Beitragszeiten zugrunde liegen, die nach der Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension liegen. Die Absicht des Gesetzgebers, zu verhindern, dass die Summe der zustehenden Gesamtpensionsleistungen durch das Vorziehen des Pensionsantritts möglichst nicht erhöht wird, kann nur für jene Pensionsleistungen gelten, die "vorgezogen" werden, weil nur insofern eine Verlängerung der Bezugsdauer (und damit eine Erhöhung der Summe aller Pensionsleistungen) eintritt.