OGH 23.11.2023, 9 ObA 87/23v
§ 543 ZPO
Das Erstgericht wies mit Urteil das Klagebegehren, die von der Bekl am 10.9.2021 bekannt gegebene Kündigung des Kl aus dem Dienstverhältnis zur Bekl sei rechtsunwirksam, ab. Da dem Kl das Kündigungsschreiben der Bekl am 16.8.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sei die mit der Klage vom 24.9.2021 vorgenommene Anfechtung der Kündigung außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 105 Abs 4 ArbVG und damit verspätet erfolgt.