OGH 11.1.2024, 8 ObA 79/23k
§ 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-PersonalvertretungsG
Der Kl ist seit 1985 bei der bekl Gemeinde als Musikschullehrer beschäftigt und wurde am 23.12.2022 entlassen. Obwohl er damals Personalvertreter war, hatte die Bekl davor keine Zustimmung des Personalvertreterausschusses eingeholt. Auf das Dienstverhältnis findet das Niederösterreichische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung.