VwGH 7.8.2023, Ra 2023/08/0091
§ 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG
Die betreffenden Personen waren bei der DG als Zusteller von Speisen und Getränken tätig. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) verpflichtete die DG per Bescheid zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, da sie die Zusteller als der Pflichtversicherung in der KV, PV und UV gem § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG unterliegende DN qualifizierte. Das BVwG bestätigte den Bescheid der ÖGK. Dagegen erhob die DG Revision an den VwGH, die von diesem jedoch zurückgewiesen wurde.