OGH 27.9.2023, 9 ObA 64/23m
Art IV Z 1 KVAÜ
Die Kl war beim bekl Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in den Zeiträumen 14.6. bis 28.7.2021, 9.8. bis 23.12.2021 und 10.1. bis 13.1.2022 beschäftigt. Sie wurde dabei jeweils an die D* GmbH mit Standorten in G* und A* als Produktionsarbeiterin in Vollzeit überlassen. Am Beginn der Dienstverhältnisse, auf die der KollV für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (kurz: KVAÜ) zur Anwendung kam, wurde je eine einmonatige Probezeit vereinbart. Die beiden ersten Arbeitsverhältnisse endeten durch einvernehmliche Auflösung.