OGH 29.8.2023, 8 ObA 28/23k
§§ 186, 197 ArbVG
Der Kl ist Europäischer Betriebsrat (EBR) kraft Gesetzes (§ 191 ArbVG) in der Unternehmensgruppe M*. Die Bekl ist die Konzernspitze der Unternehmensgruppe M*. Der Kl begehrte die Übernahme bzw Freistellung von Kosten gem § 197 ArbVG für im Einzelnen aufgeschlüsselte, von ihm in Anspruch genommene Beratungs-, Anwalts- und Dolmetscherleistungen.