OGH 18.10.2023, 9 ObA 56/23k
§ 104a ArbVG
Zu Beginn des Gesprächs vom 31.8.2021 um 16:00 Uhr wurde dem Kl gegenüber die Entlassung ausgesprochen. Auf dessen Frage, "wo denn sein Betriebsrat sei", wurde ihm mitgeteilt, dass bei einer Entlassung ein BR nicht zwingend erforderlich sei. Nach einer längeren Diskussion über die den Anlass für die Entlassung bildenden Kundenbeschwerden bot die Geschäftsführerin der Bekl dem Kl statt der