OGH 27.9.2023, 9 ObA 133/22g
§ 1155 ABGB
Ausgehend davon, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um einen Fall "höherer Gewalt" handelt, hat dieses Ereignis noch nicht die Allgemeinheit betroffen bzw kann noch nicht von einer "allgemeinen Kalamität" gesprochen werden. Die verbleibenden unternehmerischen Entscheidungsspielräume sprechen trotz der umfangreichen COVID-Maßnahmen und der Betriebsschließungen zusammen mit den vom Verordnungsgeber geschaffenen Rahmenbedingungen, die weiterhin ein Zustandekommen von Dienstleistungen ermöglichten, gegen eine "allgemeine Betroffenheit". Vielmehr war die Betroffenheit während der behördlichen Maßnahmen unterschiedlich gelagert. Individuell-konkrete behördliche Verbote sind regelmäßig der DG-Sphäre zuzurechnen, sodass der Entgeltfortzahlungsanspruch des AN gem § 1155 Abs 1 ABGB beim Sonderfall der COVID-19-Pandemie (auch außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 1155 Abs 3 ABGB) zu bejahen ist.