Mit BGBl I 2017/157 wurde die Partnereinkommensanrechnung im Notstandshilfebezug ab 1.7.2018 abgeschafft. Bis zu dessen Abschaffung im Juli 2018 war ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe möglich, ohne dass das Kinderbetreuungsgeld, wenn es über der Geringfügigkeitsgrenze lag, auf die Notstandshilfe angerechnet wurde. Bis dahin wurde die sonstige Anrechnung von eigenem Einkommen als auch das Einkommen des Partners in der Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) geregelt. Diese ist aber mit dem Wegfall der Partnereinkommensanrechnung außer Kraft getreten. Somit fiel auch die darin enthaltene Regelung, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht (als eigenes Einkommen) auf die Notstandshilfe anzurechnen ist, weg. Eine Anrechnung erfolgt nun ausschließlich aufgrund der in § 36 und § 36a AlVG vorgesehenen (allgemeinen) gesetzlichen Regelungen zur Einkommensanrechnung im Notstandshilfebezug.