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Keine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG für leitende Angestellte mit selbständiger Entscheidungsbefugnis bei der Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen

EntscheidungenArbeitsrechtFrank HussmannDRdA-infas 2023/164DRdA-infas 2023, 354 Heft 6 v. 1.11.2023

OGH 3.8.2023, 8 ObA 45/23k

§ 36 Abs 2 Z 3 iVm § 105 ArbVG

Die Kl leitete bei der Bekl den Geschäftsbereich "C*" selbständig und eigenverantwortlich. Sie wählte ihre Mitarbeiter aus, entschied über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse und bestimmte deren Gehalt, woraufhin die Personalentscheidungen der Kl von der Personalabteilung der Bekl umgesetzt wurden. Die Kl erteilte darüber hinaus Weisungen, koordinierte die Arbeitseinsätze, ordnete Überstunden an, genehmigte Urlaube, verhängte Urlaubssperren, führte Mitarbeitergespräche und entschied über die Gewährung von Leistungsprämien.

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