OGH 3.8.2023, 8 ObA 45/23k
§ 36 Abs 2 Z 3 iVm § 105 ArbVG
Die Kl leitete bei der Bekl den Geschäftsbereich "C*" selbständig und eigenverantwortlich. Sie wählte ihre Mitarbeiter aus, entschied über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse und bestimmte deren Gehalt, woraufhin die Personalentscheidungen der Kl von der Personalabteilung der Bekl umgesetzt wurden. Die Kl erteilte darüber hinaus Weisungen, koordinierte die Arbeitseinsätze, ordnete Überstunden an, genehmigte Urlaube, verhängte Urlaubssperren, führte Mitarbeitergespräche und entschied über die Gewährung von Leistungsprämien.