Ein Anspruch von AN auf eine Bildschirmbrille besteht, wenn Bildschirmarbeit iSd des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) vorliegt und eine Augenuntersuchung die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe für die Bildschirmarbeit ergibt. Der EuGH hat zuletzt Klarstellungen zur Eigenschaft als Bildschirmbrille und zum Kostenersatz durch AG getroffen.

