VfGH 28.2.2023, G 66/2022
§ 25 Abs 7 GSVG
Der Beschwerdeführer war bis 31.3.2018 Inhaber mehrerer Gewerbeberechtigungen, die er an diesem Tag zurückgelegte. Seit 1.4.2018 ist der Beschwerdeführer in Pension. Zum Zeitpunkt des Eintrittes seiner Pensionierung am 1.4.2018 war die endgültige Bemessungsgrundlage für das Jahr 2015 aufgrund des am 23.1.2018 übermittelten Einkommensteuerbescheides an die Stelle der vorläufigen Bemessungsgrundlage getreten, während die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 bis 2018 noch nicht nachbemessen waren und auf vorläufigen Bemessungsgrundlagen basierten.

