OGH 29.3.2023, 8 ObA 11/23k
§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Die Bekl hatte aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen versucht, mit der Kl durch Nachtrag zum Dienstvertrag eine neue Stellenbeschreibung und Funktionsbezeichnung zu vereinbaren. Weder Gehalt, Tätigkeit noch kollektivvertragliche Einstufung der Kl wären hierdurch geändert worden. Nachdem die Kl das Änderungsangebot des AG nicht akzeptiert hatte, sprach die Bekl ihr die Kündigung aus.

