OGH 23.2.2023, 8 ObA 13/22b
§ 20 Z 5 KollV für Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs (Tankstellen-KollV)
Die Kl war von 4.7.2019 bis 15.11.2020 bei der Bekl als Tankstellenmitarbeiterin beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Tankstellen-KollV. Das Arbeitsverhältnis endete durch unberechtigten Austritt der Kl.