OGH 25.1.2023, 8 ObS 5/22a
§ 879 ABGB
Der Kl wurde ab Beginn seiner Tätigkeit als Casino-Floormanager mit fester Diensteinteilung ausschließlich in Vollzeit beschäftigt. Gegenüber dem Sozialversicherungsträger wurde er aber nur als Teilzeitkraft angemeldet. Mehr- und Überstunden wurden während des rund 13 Jahre dauernden Dienstverhältnisses weder bezahlt noch in Zeitausgleich abgegolten. Der Kl beschwerte sich nie darüber, weil er mit seinem Arbeitsplatz, ungeachtet der auf dem Papier bestehenden Diskrepanz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Arbeitszeit, sehr zufrieden war. Nachdem über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragte der Kl die Entgeltdifferenz als Insolvenz-Entgelt bei der IEF-Service GmbH. Die IEF-Service GmbH wies den Antrag ab. Auch die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

