OGH 18.10.2022, 10 ObS 119/22f
§ 162 Abs 3 und 3a ASVG
Der Versicherungsfall der Mutterschaft der Kl trat am 16.6.2021 ein. Im März 2021 war sie geringfügig beschäftigt und gem § 19a ASVG selbstversichert, ebenso von 1.5. bis 15.6.2021, somit bis zum Eintritt des absoluten Beschäftigungsverbots. Im April 2021 war die Kl vollzeitbeschäftigt und vollversichert.

