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Gesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes durch die Kurienversammlung der Ärztekammer nicht verfassungswidrig

EntscheidungenSozialrechtJörg TrettlerDRdA-infas 2023/21DRdA-infas 2023, 37 Heft 1 v. 1.1.2023

VfGH 28.9.2022, G 101/2022

§§ 84 Abs 4 Z 7, 126 Abs 4 Z 7 ÄrzteG 1998

Es ist ausgeschlossen, dass es ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste nur nach Maßgabe der Verordnung der Ärztekammer geben kann. Der VfGH teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Landesregierung im Ergebnis nicht, basieren diese doch auf einer unzutreffenden Interpretation der angefochtenen Regelungen des ÄrzteG 1998.

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