VfGH 28.9.2022, G 101/2022
§§ 84 Abs 4 Z 7, 126 Abs 4 Z 7 ÄrzteG 1998
Es ist ausgeschlossen, dass es ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste nur nach Maßgabe der Verordnung der Ärztekammer geben kann. Der VfGH teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Landesregierung im Ergebnis nicht, basieren diese doch auf einer unzutreffenden Interpretation der angefochtenen Regelungen des ÄrzteG 1998.

