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Kündigung wegen Dienstunfähigkeit – Risiko der Richtigkeit der negativen Zukunftsprognose trägt der Arbeitgeber

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2023/17DRdA-infas 2023, 28 Heft 1 v. 1.1.2023

OGH 20.10.2022, 8 ObA 73/22a

§ 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995

Die Kl war seit 1999 in der Wäscherei der Bekl beschäftigt. In der Folge eines Schlaganfalls wurde sie seit April 2019 nur mehr für leichte Arbeiten eingesetzt. Aufgrund von Kniebeschwerden wurde die Kl von 13.12.2019 bis 7.2.2020 krankgeschrieben. Wenige Zeit später erlitt sie einen Meniskusriss, sodass sie ab 24.2.2020 neuerlich arbeitsunfähig war. Die für den 1.4.2020 geplante Operation wurde wegen der damaligen COVID-19-Pandemie und trotz der andauernden Arbeitsunfähigkeit der

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