OGH 20.10.2022, 9 ObA 110/22z
§ 32 VBO 1995
Der beim bekl Land als Vertragsbediensteter beschäftigt gewesene Kl leistete zuletzt seinen Dienst im Rahmen der Überwachung von Kurzparkzonen und dem ruhenden Verkehr. Nachdem durch eine verdeckte Dienstaufsicht am 15.4.2021 Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der vorschriftswidrigen Unterlassung der Hinterlegung mehrerer Organstrafverfügungen durch den Kl entdeckt wurden, informierte der Vorgesetzte des Kl noch am selben Tag davon die Landespolizeidirektion Wien und beantragte die Dienstfreistellung des Kl. Diese wurde am darauffolgenden Tag, dem 16.4.2021, auch ausgesprochen. In einer sofort eingeholten schriftlichen Stellungnahme verantwortete sich der Kl ua damit, dass er bei seiner dienstlichen Tätigkeit am 15.4.2021 zweimal von Bauarbeitern beleidigt und provoziert worden sei und sich daher iSd Eigenschutzes beide Male ohne Hinterlegung des Organstrafmandats an den beanstandeten Fahrzeugen entfernt habe.

