OGH 24.10.2022, 8 ObA 21/22d
§ 109 Abs 2 UG aF
Die Kl war bei der Bekl vom 9.9.2002 bis 30.4.2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Es wurden immer wieder befristete Verträge abgeschlossen, zumeist auf die Dauer jeweils eines Jahres, entweder in Vollzeit oder, insb in den letzten Jahren, in Teilzeit. Lediglich im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 30.9.2006 bestand kein Dienstverhältnis. Der auf das Dienstverhältnis der Kl anzuwendende § 109 Abs 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) lautete in seiner bis 30.9.2021 geltenden, auf das Arbeitsverhältnis der Kl anzuwendenden Fassung (in der Folge als § 109 Abs 2 UG 2002 aF bezeichnet):

