OGH 28.7.2022, 10 ObS 60/22d
§ 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG
Die Entbindung der Tochter des Kl erfolgte am 9.6.2020 in einem Geburtshaus. Nach der gegen 8:40 Uhr erfolgten Geburt legte sich die Familie ins Bett. Die Hebamme bereitete ihnen ein Frühstück zu. Anschließend wurde das Kind von einer Ärztin, die ins Geburtshaus kam und rund 20 Minuten blieb, untersucht. Die Hebamme blieb bis ca 14:00 Uhr und erbrachte bis dahin keine weiteren Betreuungsleistungen. Da die Mutter des Kindes zu erschöpft für die Heimfahrt war, blieb die Familie über Nacht (allein) im Geburtshaus und begab sich erst am 10.6.2020 zu ihrem Hauptwohnsitz.

