OGH 14.7.2022, 9 ObA 66/22d
§ 228 ZPO
Die Kl übt das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung aus. Der Bekl war in deren Filiale St. Pölten von 6.10.2014 bis 30.11.2020 beschäftigt. Die Kl behauptet eine Verletzung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Konkurrenzverbots durch den Bekl. Sie stellte ein Unterlassungs- und ein Feststellungsbegehren. Das rechtliche Interesse am Feststellungsbegehren begründete die Kl ua damit, dass ihr durch die konkurrenzierende Tätigkeit des Bekl ein erheblicher Schaden drohe.

