OGH 31.8.2022, 9 ObA 92/22b
§§ 8b Abs 4 und 8f VKG
Aufgrund der Geburt seiner Tochter am 2.5.2019 nahm der Kl vom 1.5. bis 30.6.2020 Vaterschaftskarenz in Anspruch. Am 2.8.2021 äußerste er erstmals gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dass er in Elternteilzeit gehen möchte, wobei dieser erwiderte, dass er sich eine Reduktion der Arbeitszeit des Kl in Anbetracht eines laufenden größeren Projekts nicht vorstellen könne und verwies den Kl an die HR-Abteilung. Am 2. oder 3.8.2021 übermittelte der Kl eine Outlook-Termineinladung an seinen unmittelbaren Vorgesetzten und den stellvertretenden Leiter der HR-Abteilung, in der er ausführte, dass er beabsichtige, in Elternteilzeit zu gehen, wobei der Termin der weiteren Abstimmung dienen sollte. Am 6.8.2021 sprach die Bekl die Kündigung des Kl aus. Ob der Kl der Bekl vor Ausspruch der Kündigung seinen Elternteilzeitanspruch im Hinblick auf dessen Dauer, Ausmaß oder Lage schriftlich oder mündlich bekanntgab, steht nicht fest.

